In Berlin ist die Rauchmelderpflicht 2016 in Kraft getreten. Neubauten dürfen daher seit dem Jahresbeginn 2016 nur noch bezogen werden, wenn Rauchmelder fest installiert sind. Für Bestandswohnungen gilt eine Übergangsfrist bis zum Jahresende 2020. Spätestens dann müssen jedoch alle Berliner Wohnungen mit einem Rauchmelder ausgestattet sein.

Für Brandenburg ist vorgesehen, dass die Rauchmelderpflicht ebenfalls noch 2016 in die Bauordnung übernommen wird. Die Verordnungen in beiden Bundesländern ähneln sich, sodass die Antworten auf die folgenden Fragen auch für beide Bundesländer zutreffen.

Gilt die Rauchmelderpflicht für alle Räume?

Nein.

Für Bad und Küche gilt keine Rauchmelderpflicht, da hier Dämpfe beim Duschen und eine leichte Rauchentwicklung beim Kochen unvermeidlich sind und diese zu Fehlalarmen führen würden. Für alle anderen Aufenthaltsräume jedoch gilt die Rauchmelderpflicht, also für Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer und explizit auch in den Ausgangsfluren (zum Treppenhaus), also den sogenannten Flucht- und Rettungswegen.

Wer muss die Rauchmelderpflicht umsetzen – Mieter oder Vermieter?

FURM50000_front_webl Für die Anbringung und Wartung der Melder verantwortlich sind die Eigentümer bzw. Vermieter von Wohnungen. Sie kaufen die Rauchwarnmelder und sorgen für deren fachgerechten Einbau. Ob Mieter bereits auf eigene Rechnung Rauchwarner in der Wohnung installiert haben, spielt dabei keine Rolle. Der Vermieter ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Anbringung und Wartung der Anlagen laut DIN 14676 zu sorgen.

Wie er diese Verordnung umsetzt, liegt ganz in seinem Ermessen. Sollte der Vermieter etwa eine Funkwarnanlage installieren und auch die Wartung per Funk durchführen lassen wollen, müssen sich Mieter diesen Einbau gefallen lassen. Und zwar selbst dann, wenn sie schon ordnungsgemäß angebrachte Rauchmelder in ihrer Wohnung angebracht haben. Den Hut haben hier stets eindeutig die Vermieter auf. Ob sie Mietern die Kosten für bereits eingebaute Rauchmelder erstatten und diese in ihren Bestand übernehmen liegt ganz im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter allein entscheidet, ob die Rauchmelder gemietet, gekauft oder geleast werden. Er kann daher auch Rauchmelder vom Mieter übernehmen, kann dazu allerdings nicht verpflichtet werden.

Welche Kosten kommen auf Mieter zu?

Die Kosten für die Installation von Rauchmeldern können Vermieter als Modernisierungskosten auf die Kaltmiete umgelegt werden. Da es sich um eine Bagatelle handelt, muss die Modernisierung nicht drei Monate im Voraus angekündigt, sondern kann auch kurzfristig angesetzt werden. Der Mieter muss diese Modernisierung in jedem Fall dulden und hat auch keine Mitsprache bezüglich Farbe, Form oder Größe der Rauchmelder.

Als übliche Kosten gelten 1 bis 2 Cent pro Quadratmeter und Monat. Der Verband der Berlin-Brandenburger Wohnungsunternehmern geht von durchschnittlich 12 Euro pro Jahr und Mieter für die Erfüllung der Rauchmelderpflicht sowie noch einmal 15 Euro pro Jahr und Mieter für die Wartung aus.

Letztlich hängen die konkreten Kosten jedoch immer auch von der Art der Anlage ab, die installiert wird. Die Spanne an Geräten reicht von einfachen batteriebetriebenen Rauchmeldern, die jeweils nur in der betroffenen Wohnung anspringen, bis hin zu solchen mit teurerer, vernetzter Funksteuerung, die bei allen Wohnungen im Haus Alarm schlagen, sobald es irgendwo im Gebäude zu einer Rauchentwicklung kommt. Der Vermieter kann die Kosten in jedem Fall über die Betriebskostenabrechnung dem Mieter in Rechnung stellen.

Wie müssen Rauchmelder angebracht sein?

Rauchmelder dürfen nicht abgedeckt oder überstrichen werden. Sie sind so anzubringen, dass der Rauch bereits beim Entstehen erkannt wird. Als ideal gilt dafür die Mitte der Zimmerdecke, mindestens aber sollten 50 cm Abstand zur Wand eingehalten werden. Ist ein Raum kleiner als 60 m2, genügt die Anbringung eines Rauchmelders. Bei größeren Räumen sollten je nach örtlicher Gegebenheit weitere Rauchmelder hinzukommen. Die Deckenhöhe sollte dabei jeweils 6 Meter nicht überschreiten. Bei einer Deckenhöhe ab 6 Metern wird die Anbringung mehrerer Rauchmelder auf verschiedenen Ebenen empfohlen.

Die DIN 14676 legt auch fest, dass die Funktionstüchtigkeit der Melder mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist. Verpflichtend ist die sogenannte Sichtprüfung. Geprüft wird dabei, ob die Rauchmelder verschmutzt oder beschädigt sind und ob ein Alarm mittels der Prüftaste ausgelöst werden kann. Die Prüfung der Stromversorgung hängt von der Lebensdauer der verwendeten Batterie ab.

Müssen Fachbetriebe mit der Installation und Wartung beauftragen werden?

Leider, nein!

Die Verordnung empfiehlt jedoch ausdrücklich, Fachkräfte mit dem Einbau und der Wartung der Rauchmelder zu beauftragen. Im schlimmsten Fall müssen Mieter mit Fachkenntnisse es sich jedoch gefallen lassen, dass ihre fachgerecht angebrachten Rauchmelder vom Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Dienstleister installiert werden, die offenkundig keine Ahnung von der Materie haben.

Wer sichergehen will, dass alle Vorschriften der Rauchmelderpflicht eingehalten (und damit im Notfall Menschenleben gerettet) werden, sollte sich an einen erfahrenen Dienstleister wie SOSCOM wenden. SOSCOM können Sie mit der Installation und Wartung von Rauchmelden und weiteren Brandschutzmaßnahmen innerhalb von Berlin und Brandenburg beauftragen. Vereinbaren Sie noch heute eine kostenlose Sicherheitsberatung!

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